Zusammenfassend bleibt der Wortlaut von Art. 128 Abs. 1 Bst. a-c SpVG massgebend, während sich dem Vortrag keine weitergehenden Informationen entnehmen lassen. Gemäss Wortlaut von Art. 128 Abs. 1 SpVG beträgt der Multiplikationsbetrag maximal zwölf Franken. Dieser Wortlaut legt den Schluss nahe, dass der Multiplikationsbetrag in ganzen Franken und somit innerhalb einer Bandbreite von 12 Stufen zwischen CHF 1.00 und 12.00 festzulegen ist. Demgegenüber ist nirgends die Rede von Rappenbeträgen oder einer noch engmaschigeren Abstufung nach Bruchteilen von Franken. Es fehlt damit an Hinweisen bzw. triftigen Gründen, dass der Gesetzgeber entgegen dem Wortlaut von Art.