128 (bzw. damals noch Art. 127) SpVG lediglich entnehmen, dass maximal eine Zahlung von bis zu CHF 12 pro Austritt in der Akutsomatik (Buchstabe a) und pro Pflegetag in der Psychiatrie bzw. Rehabilitation (Buchstabe b) und pro Rettungseinsatz im Rettungswesen (Buchstabe c) zu leisten ist.48 Auch die Erläuterungen zu anderen Sanktionsbestimmungen erwähnen stets nur den maximalen Multiplikationsbetrag, der CHF 12.00 oder CHF 36.00 beträgt.49 Die Bemessung der Sanktion wurde schliesslich weder an der Märzsession noch der Junisession des Grossen Rates im Jahr 2013 thematisiert.50