Art. 128 SpVG wurde im Rahmen der Revision des Spitalversorgungsgesetzes per 1. Januar 2014 neu in das Gesetz aufgenommen. Gemäss dem Wortlaut von Art. 128 Abs. 1 Bst. a-c SpVG erhebt die zuständige Stelle der GSI für das betreffende Jahr einen Betrag von maximal zwölf Franken multipliziert mit der Anzahl stationärer Austritte, Pflegetage oder Rettungseinsätze. Gemäss Art. 128 Abs. 2 SpVG ist der Betrag nach Absatz 1 jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen. Dem Vortrag vom 16. Januar 2013 lässt sich zu Art. 128 (bzw. damals noch Art. 127)