Die Vorinstanz hat somit die Schwere der Pflichtverletzung wie auch rechtfertigende Umstände korrekt gewürdigt, indem sie den ihrer Ansicht nach tiefsten möglichen Multiplikationsbetrag von CHF 1.00 für die Bemessung der Sanktion ausgewählt hat. Abschliessend ist zu prüfen, ob es sich hierbei tatsächlich um den kleinstmöglichen Betrag handelt oder ob auch kleinere Abstufungen möglich wären und der Multiplikationsbetrag zwischen CHF 0.01 und CHF 1.00 festgesetzt werden könnte.