technischen und organisatorischen Umstellungen der Beschwerdeführerin beim Datenmanagement, der grosse Effort der Beschwerdeführerin zur Bewältigung der Corona-Pandemie wie auch der Umstand, dass die Vorinstanz nicht vollumfänglich befriedigende Datenlieferungen bis und mit Datenjahr 2018 nicht sanktioniert hatte.38 Die Vorinstanz hat somit die Schwere der Pflichtverletzung wie auch rechtfertigende Umstände korrekt gewürdigt, indem sie den ihrer Ansicht nach tiefsten möglichen Multiplikationsbetrag von CHF 1.00 für die Bemessung der Sanktion ausgewählt hat.