Die Vorinstanz hat den Multiplikationsbetrag «unter Würdigung der vollumfänglichen Kooperation» der Beschwerdeführerin und «unter Berücksichtigung der erfolgten vollständigen Nachlieferung der Daten» auf CHF 1.00 festgesetzt,36 wobei dieser Betrag nach Auffassung der Vorinstanz der mildest möglichen Sanktion entspricht.37 Ebenfalls in den Entscheid der Vorinstanz eingeflossen sind die