Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Sanktion zwingend Rechnung zu tragen, was bedeutet, dass sich die Sanktion unter dem Maximum bewegen muss. Würde bereits eine verspätete oder mangelhafte Datenlieferung mit dem Maximalbetrag sanktioniert, fehlt es an einer Steigerungsmöglichkeit im Falle einer Nichtlieferung der verlangten Daten. Bei der Bemessung der Sanktion mildernd zu berücksichtigen sind zudem die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rechtfertigungsgründe (vgl. Erwägung 4.2.4.).