Die Daten des Leistungsmengen-Datensatzes LM mussten zudem auf Nachfrage der Vorinstanz hin teilweise noch korrigiert und begründet werden, wurden aber schliesslich in bereinigter Form eingereicht. Jedoch handelt es sich bei den vorliegenden Pflichtverletzungen offensichtlich nicht um die gravierendste Pflichtverletzung (Nichtlieferung), sondern lediglich um verspätete Datenlieferungen. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Sanktion zwingend Rechnung zu tragen, was bedeutet, dass sich die Sanktion unter dem Maximum bewegen muss.