Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Daten von einiger Bedeutung für die Wahrnehmung kantonaler Aufgaben mit mehr als drei Wochen Verspätung geliefert, obwohl sie die Datenlieferungspflicht und die entsprechenden Frist- und Formerfordernisse kennen musste und obwohl die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin nachgefragt und ihr Nachfristen gewährt hatte. Die Daten des Leistungsmengen-Datensatzes LM mussten zudem auf Nachfrage der Vorinstanz hin teilweise noch korrigiert und begründet werden, wurden aber schliesslich in bereinigter Form eingereicht.