Art. 128 SpVG sanktioniert einerseits die Nichtlieferung von Daten und andererseits nicht den Vorgaben des Regierungsrates entsprechende Datenlieferungen. Dabei ist die Nichtlieferung als schwerste Verletzung der Datenlieferungspflicht einzustufen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Daten von einiger Bedeutung für die Wahrnehmung kantonaler Aufgaben mit mehr als drei Wochen Verspätung geliefert, obwohl sie die Datenlieferungspflicht und die entsprechenden Frist- und Formerfordernisse kennen musste und obwohl die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin nachgefragt und ihr Nachfristen gewährt hatte.