4.3.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Sanktion auch angemessen ist (vgl. Art. 66 Bst. c VRPG). Die Höhe der Sanktion ist abhängig von der Schwere der Pflichtverletzung und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde.34 Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich die GSI praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden einen grossen Beur- teilungs- und Ermessensspielraum zu, da sie naturgemäss über eine grössere sachliche Nähe zur Streitsache verfügt.35