13/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.47 Vorliegend geht die Vorinstanz vom ihrer Ansicht nach tiefsten Multiplikationsbetrag von CHF 1.00 aus. Die Festsetzung des Multiplikationsbetrags auf CHF 1.00 liegt innerhalb des zulässigen Ermessensspielraums von Art. 128 Abs. 1 Bst. b SpVG, weswegen der Vorinstanz keine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens vorzuwerfen ist.