- Bleibt eine Behörde innerhalb des rechtlich eingeräumten Ermessensspielraums, übt sie ihr Ermessen jedoch in einer Weise aus, die den Umständen des Einzelfalls nicht optimal entspricht und deshalb unzweckmässig ist, spricht man von Unangemessenheit.33 29 vgl. Verfügung vom 21. Dezember 2020, S. 3 Abs. 7 30 vgl. Verfügung vom 21. Dezember 2020, S. 4 Abs. 3 31 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 26 Rz. 3 ff. 32 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 11 33 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 13 ff.