4.3.2 Die Vorinstanz hat den Multiplikationsbetrag im Einzelfall innerhalb eines Rahmens bis maximal CHF 12.00 festzulegen. Insoweit steht ihr Ermessen zu, das heisst, sie hat die Möglichkeit, sich unter mehreren rechtlich zulässigen Handlungsalternativen für jene zu entscheiden, die optimal auf den Einzelfall passt.31 Ermessen ist immer pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen zu richten.