4.3.1 Vorliegend beziehen sich die nicht fristgerecht gelieferten Datensätze beide auf den Bereich der Psychiatrie, während andere Versorgungsbereiche nicht betroffen sind.29 Bei Leistungserbringern der Psychiatrie ist der Sanktionsbetrag gemäss Art. 128 Abs. 1 Bst. b SpVG wie folgt zu berechnen: «Liefert ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, erhebt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ihm gegenüber für das betreffende Jahr einen Betrag von maximal zwölf Franken multipliziert mit der Anzahl stationärer Pflegetage bei Leistungserbringern der Rehabilitation oder Psychiatrie».