insoweit steht ihr kein Ermessen zu. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe vermögen die Verletzung der Datenlieferungspflicht nicht zu rechtfertigen, sind aber im Rahmen der Festsetzung der Sanktion leicht mildernd zu berücksichtigen. 27 Verfügung vom 21. Dezember 2020, S. 4; Beschwerdevernehmlassung vom 22. Februar 2021, S. 3 Ziff. 4 sowie Erwägung 4.3 hiernach 28 vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 22. Februar 2021, S. 3 Ziff. 5 sowie Erwägung 4.3 hiernach