4.2.5 Indem die Beschwerdeführerin die Daten des «Kantonalen Zusatzdatensatzes MK» erst am 24. Mai 2019 (statt spätestens am 30. April 2019) und die Daten des «Leistungsmengen-Daten- satzes LM» in der erforderlichen Qualität erst am 27. März 2020 (statt spätestens am 31. Januar 2020) geliefert hat, hat sie die Vorgaben des Regierungsrates missachtet und ihre Datenlieferungspflicht nach Art. 127 Abs. 1 SpVG verletzt. Bei Verletzung der Datenlieferungspflicht muss die Vorinstanz nach Art. 128 Abs. 1 SpVG eine Sanktion anordnen; insoweit steht ihr kein Ermessen zu.