Die Corona-Pandemie kann somit von Vorneherein keinen Rechtfertigungsgrund für die verspätete Datenlieferung darstellen. Dennoch hat die Vorinstanz laut eigenen Angaben den Einsatz der Beschwerdeführerin zur Bewältigung der Pandemie bei der Festsetzung des Sanktionsbetrags entsprechend gewürdigt.28 Insgesamt vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin ihre verspätete Datenlieferung nicht zu rechtfertigen. Die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe können lediglich bei der Festlegung der Sanktionshöhe leicht mildernd berücksichtigt werden (vgl. nachfolgend Erwägung 4.3.4).