- Der Einsatz der Beschwerdeführerin zur Bewältigung der Corona-Pandemie ist ebenfalls nicht bestritten. Auch hier ist jedoch der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als dass die vorliegend relevanten Fristen am 30. April 2019 («Kantonaler Zusatzdatensatz MK 1. Quartal 2019) und am 31. Januar 2020 («Leistungsmengen-Datensatz LM 2019») und damit vor dem eigentlichen Ausbruch der Pandemie abgelaufen sind. Die Corona-Pandemie kann somit von Vorneherein keinen Rechtfertigungsgrund für die verspätete Datenlieferung darstellen.