- Die konstruktive und kooperative Haltung der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich unbestritten, kann aber nicht als Rechtfertigungsgrund gewertet werden bei der Frage, ob eine Sanktion auszusprechen ist oder nicht. Vielmehr ist die Haltung der Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Sanktion zu berücksichtigen. Dies hat die Vorinstanz auch getan, indem sie nach Würdigung der vollumfänglichen Kooperation der Beschwerdeführerin und Berücksichtigung der vollständigen Nachlieferung der Daten die ihrer Ansicht nach mildeste Sanktion festgesetzt hat.27