43 Abs. 1 VRPG grundsätzlich nicht erstreckt werden. Dennoch bewilligt die Vorinstanz praxisgemäss in Ausnahmefällen eine Fristerstreckung von maximal zwei Wochen, falls das Fristerstreckungsgesuch vor Ablauf der Frist gestellt wird. Diese Praxis entspricht der Regelung für behördlich angesetzte Fristen (vgl. 1. Teilsatz von Art. 43 Abs. 1 VRPG). Da die Beschwerdeführerin vorliegend ihr Fristerstreckungsgesuch erst am 6. Februar 2020 und damit nach Ablauf der Frist für die Datenlieferung gestellt hat,26 war selbst nach der Praxis der Vorinstanz eine ausnahmsweise gewährte Fristerstreckung nicht mehr möglich.