- Bezüglich des Argumentes der Beschwerdeführerin, sie habe einzig verpasst, rechtzeitig ein entsprechendes Fristverlängerungsgesuch zur Datenlieferung einzureichen, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat lediglich für den «Leistungsmengen-Datensatz LM 2019» ein Fristerstreckungsgesuch gestellt, nicht aber für den «Kantonalen Zusatzdatensatz MK 1. Quartal 2019». Eine gesetzliche Frist, wie sie für den Leistungsmengen- Datensatz LM 2019 vorgesehen ist (Ziff. 6b Anhang 5 SpVV 2018), kann gemäss Art. 43 Abs. 1 VRPG grundsätzlich nicht erstreckt werden.