Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sowohl den «Kantonalen Zusatzdatensatz MK 1. Quartal 2019» als auch den «Leistungsmengen-Datensatz LM 2019» jeweils mit einer Verspätung von über 3 Wochen geliefert hat.25 Demnach hat die Beschwerdeführerin die Vorgaben des Regierungsrates in Ziff. 5a und 6.b Anhang 5 SpVV 2018 verletzt. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin führt mehrere Rechtfertigungsgründe ins Feld. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder Art. 127 noch Art. 128 SpVG noch Art. 48 SpVV oder der Anhang 5 zur SpVV Rechtfertigungsgründe für nicht rechtskonforme Datenlieferungen vorsehen. Dennoch werden die geltend gemachten Rechtfertigungsgründe nachfolgend kurz geprüft: