4.2.3 Listenspitäler wie die Beschwerdeführerin hatten als Erbringer von ambulanten Spitalleistungen in der Psychiatrie den Zusatzdatensatz für ambulante und ambulant-tagesklinische Fälle nach Vorgaben der GSI (Kantonaler Zusatzdatensatz MK) vierteljährlich, einen Monat nach Quartalsende und in elektronischer Form zu liefern (Art. 127 Abs. 1 und Abs. 3 SpVG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 SpVV i.V.m. Ziff. 5a Anhang 5 SpVV 2018). Die Beschwerdeführerin war somit verpflichtet, den «Kantonalen Zusatzdatensatz MK 1. Quartal 2019» spätestens am 30. April 2019 zu liefern. Demgegenüber hat sie die Daten erst am 24. Mai 2019 geliefert.21 Damit liegt eine Verspätung von mehr als drei Wochen vor.