Damit ergibt sich weder aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung noch aus ihrem Sinn und Zweck ein Ermessensspielraum der Vorinstanz hinsichtlich der Entscheidung, ob bei einer Verletzung der Datenlieferungspflicht eine Sanktion zu erheben ist oder nicht. Rechtfertigungsgründe sieht das SpVG ebenfalls nicht vor. Die Vorinstanz muss demnach zwingend eine Sanktion aussprechen, wenn ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nicht entsprechend den Vorgaben des Regierungsrates liefert.