Zum selben Schluss führt die Betrachtung von Sinn und Zweck von Art. 128 Abs. 1 SpVG: Der Kanton ist für eine zuverlässige Versorgungsplanung und allgemein für die Erfüllung seiner Pflichten im Gesundheitsbereich auf aussagekräftige, korrekte und pünktlich gelieferte Daten angewiesen. Dementsprechend wichtig ist es, dass er bei Verletzungen der Datenlieferungspflichten Sanktionsmöglichkeiten hat.20