«Liefert ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, erhebt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ihm gegenüber für das betreffende Jahr einen Betrag von maximal zwölf Franken (…)». Nach dem klaren Wortlaut von Art. 128 Abs. 1 SpVG handelt es sich somit nicht um eine „Kann- Bestimmung“, welche der Vorinstanz ein Ermessen bezüglich der Anordnung einer Sanktion bei 18 Daum, in: Herzog/Daum (Hrsg.), VRPG-Kommentar, a.a.O., Art. 25 N. 8 19 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, § 6, Nrn 396, 398 und 407