4.1.3 Liefert ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, erhebt die Vorinstanz ihm gegenüber für das betreffende Jahr einen Betrag von maximal CHF 12.00 multipliziert mit der Anzahl stationärer Pflegetage bei Leistungserbringern der Rehabilitation oder Psychiatrie (Art. 128 Abs. 1 Bst. b SpVG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. a OrV GSI). 4.2 Pflicht zur Sanktionierung bei Vorliegen einer Pflichtverletzung