Weil sich der zu beurteilende Sachverhalt in den Jahren 2019 und 2020 und daher noch vor Inkrafttreten der aktuellen Fassung des Anhangs 5 der SpVV abgespielt hat, gelangen die neuen Fristen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Anwendung und es ist der Anhang 5 SpVV in der Version in Kraft vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2020 (fortan: Anhang 5 SpVV 2018) anzuwenden. Danach haben Erbringer von ambulanten Spitalleistungen in der Psychiatrie die medizinische Statistik der Krankenhäuser nach Standort sowie den Zusatzdatensatz für ambulante und ambulant-tagesklinische Fälle nach Vorgaben der GSI vierteljährlich, einen