Die Daten sind soweit zu anonymisieren, dass Rückschlüsse auf andere Personen als die Leistungserbringer ausgeschlossen sind (Art. 127 Abs. 2 SpVG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenlieferung näher regeln (Art. 127 Abs. 3 SpVG). Gemäss Art. 48 Abs. 1 SpVV liefern die Erbringer von Spitalleistungen der GSI die Daten gemäss Anhang 5 der SpVV.