berücksichtige dieser Tarif die Praxis der Beschwerdeinstanz in einem gleichgelagerten Fall. Mit dem Betrag von CHF 1.00 berücksichtige die Vorinstanz den Umstand, dass es sich um ein erstmaliges Sanktionsverfahren handle. Der festgelegte Betrag von CHF 1.00 zur Berechnung der Sanktionssumme sei somit adäquat angesetzt worden. 4. Rechtliche Grundlagen und Würdigung 4.1 Datenlieferungspflicht und Rechtsfolge bei einer Pflichtverletzung 4.1.1 Gemäss Art. 127 Abs. 1 SpVG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. a OrV GSI liefern die Erbringer von Spital- und Rettungsleistungen der Vorinstanz innert angesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für