Die Vorinstanz würdige den Einsatz und die gute Kooperation der Beschwerdeführerin wie auch ihren Einsatz im Rahmen der aktuellen Pandemie-Bewältigung. Sowohl die Datenlieferungsfrist für den «Kantonalen Zusatzdatensatz MK 1. Quartal 2019» (30. April 2019) als auch die Datenlieferungsfrist für den «Leistungsmengen-Datensatz LM 2019» (31. Januar 2020) seien jedoch zeitlich vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie in der Schweiz gelegen. Die verspäteten Datenlieferungen könnten entsprechend nicht auf die Pandemie zurückgeführt werden.