Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten technischen und organisatorischen Umstellungen beim Datenmanagement wie auch ihre vollumfängliche Kooperation seien bereits in der Sanktionsverfügung vom 21. Dezember 2020 gewürdigt worden. Es sei korrekt, dass sich der Wortlaut von Art. 128 SpVG wie auch der Vortrag zum Gesetz lediglich auf die Obergrenze von CHF 12.00 pro Fall / Pflegetag beziehe. Jedoch sei Art. 128 SpVG nicht als Kann-Bestimmung formuliert. Die Vorinstanz habe kein Entschliessungsermessen, weshalb der Verzicht auf eine Sanktion nicht in ihrem Ermessen stehe. Demgegenüber räume ihr Art.