Ein Fristverlängerungsgesuch habe die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2020 nur für den LM- Datensatz und damit erst nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist vom 31. Januar 2020 gestellt. Die Vorinstanz gewähre gemäss gängiger Praxis grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefällen und nur vor Ablauf der Datenlieferungsfrist Fristverlängerungen von maximal 2 Wochen. Für den MK-Datensatz mit Liefertermin am 30. April 2019 habe die Beschwerdeführerin hingegen kein Fristverlängerungsgesuch gestellt. Die von der Vorinstanz gesetzte Nachlieferfrist am 13. Mai 2019 sei ungenutzt abgelaufen.