9. Mai 2019 innerhalb einer Nachfrist. Die Datenqualität von Kostenträger- und Fallkostendatensatz sei unbefriedigend gewesen, was nach der ersten Lieferung vom 9. Mai 2019 drei weitere Datenlieferungen durch die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zur Folge gehabt habe. Überdies habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bei der Behebung der Qualitätsmängel umfangreich unterstützt.16 Allerdings seien die Mängel in den Datenlieferungen der Beschwerdeführerin bis zum Datenjahr 2018 nicht im Rahmen eines Sanktionsverfahrens geahndet worden, was die Vorinstanz bei der Bemessung der Sanktion für das Datenjahr 2019 berücksichtigt habe.