Bis und mit Datenjahr 2018 könnten die Datenlieferungen der Beschwerdeführerin betreffend Fristgerechtigkeit und Datenqualität als nicht vollumfänglich befriedigend beurteilt werden. So seien beispielsweise der Kostenträgerdatensatz (Anhang 5 Ziff. 6 der SpVV) und die Fallkostendatei für ambulante und ambulant-tagesklinische Fälle (Anhang 5 Ziff. 6a der SpVV) für das Datenjahr 2018 nicht fristgerecht bis zum 30. April 2019 geliefert worden, sondern erst am 15 Beschwerde vom 12. Januar 2021