Vor diesem Hintergrund führe die Sanktionsverfügung daher bei der Beschwerdeführerin zu beträchtlichen Irritationen. Die Vorinstanz nenne in der angefochtenen Sanktionsverfügung einen Spielraum für die Bemessung der Busse von CHF 1.00 bis 12.00 pro Pflegetag. Art. 128 SpVG nenne jedoch nur die Obergrenze von CHF 12.00, definiere aber keine Untergrenze.15 3.3. In ihrer Beschwerdevernehmlassung nimmt die Vorinstanz zu den einzelnen Punkten der Beschwerde Stellung: