Unter Würdigung der vollumfänglichen Kooperation der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der erfolgten vollständigen Nachlieferung der Daten setze die Vorinstanz den Betrag pro stationärer Pflegetag in der Psychiatrie auf CHF 1.00 fest. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2019 gemäss der medizinischen Statistik 10’806 stationäre Pflegetage im Bereich der Psychiatrie verzeichnet. Gestützt auf Art. 128 SpVG, wonach der Betrag mit der Anzahl der Pflegetage multipliziert werde, ergebe sich somit eine Sanktion von CHF 10'806.14 Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 72 N. 12 ff. und Art. 25 N. 16 14 Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2020, S. 3 f.