Die Beschwerdeführerin habe am 23. Mai 2019 den Lieferausstand des «Kantonalen Zusatzdatensatzes MK 1. Quartal 2019» bestätigt und die entsprechende verfahrensleitende Verfügung zur Kenntnis genommen. Sie habe versichert, die Lieferung der Daten mit höchster Priorität anzugehen und sich um eine Verbesserung der internen und externen Prozesse zu bemühen. Die fristgerechte und korrekte Lieferung der entsprechenden Daten für das zweite, dritte und vierte Quartal habe gezeigt, dass diese Prozessverbesserung erfolgreich gewesen sei.