Liefere ein Leistungserbringer Daten nicht oder entsprächen Art, Umfang und Zeitpunkt der Datenlieferung nicht den gesetzlichen Vorgaben, erhebe die zuständige Stelle der GSI gemäss Art. 128 Abs. 1 Bst. b SpVG ihm gegenüber für das betroffene Jahr einen Betrag von maximal zwölf Franken multipliziert mit der Anzahl stationärer Pflegetage bei Leistungserbringern der Psychiatrie. Die Höhe des auferlegten Sanktionsbetrags sei abhängig von der Schwere der Pflichtverletzung und liege im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz.