3.1. Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, dass der Zeitpunkt der Datenlieferung sowohl beim «Kantonalen Zusatzdatensatz MK 1. Quartal 2019» also auch beim «Leistungsmen- gen-Datensatz LM 2019» nicht den Vorgaben von Art. 127 SpVG, Art. 48 SpVV und Anhang 5 zur SpVV entsprochen habe. Den «Kantonalen Zusatzdatensatz MK 1. Quartal 2019» habe sie erst am 24. Mai 2019 und den «Leistungsmengen-Datensatz LM 2019» erst am 26. Februar 2020 erhalten, jeweils mehr als drei Wochen nach der gesetzlichen Lieferfrist. Die nicht fristgerechte Lieferung der Datensätze sei unbestritten.