Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2020. Darin wird der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Datenlieferungspflicht eine Sanktion in der Höhe von CHF 10'806.00 auferlegt. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Auferlegung einer Sanktion in der Höhe von CHF 10'806.00 rechtmässig und angemessen ist. 3. Argumentation