6. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete, 9 mit Verfügung vom 15. Januar 2021 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fristgerecht verbessert. 7. Das Rechtsamt holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 22. Februar 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.