4. Am 21. Dezember 2020 verfügte die Vorinstanz was folgt: Zulasten der Beschwerdeführerin wird eine Sanktion in der Höhe von CHF 10’806 wegen Verletzung der Datenlieferungspflicht (Zusatzdatensatz für ambulante und ambulant-tagesklinische Fälle Q1 2019 sowie ambulante Spitalversorgungsleistungen der Psychiatrie 2019) ausgesprochen, gemäss Art. 128 SpVG. 5. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2021 bei der GSI Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Sanktionsverfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2020 bzw. die Annullation der Busse.