3. Zudem war die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Vorinstanz bis am 31. Januar 2020 die Daten zu den ambulanten Spitalversorgungsleistungen nach Leistungsvertrag und Vorgaben der GSI für das Jahr 2019 (fortan: «Leistungsmengen-Datensatz LM 2019»)7 zu liefern (Art. 127 SpVG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 SpVV i.V.m. Anhang 5 zur SpVV). Mit E-Mail vom 3. Februar 2020 erkundigte sich die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin nach der zuständigen Person für die Lieferung der entsprechenden Daten. Am 4. Februar 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Anfrage sei an die zuständigen Personen weitergeleitet worden.