2. Im Einzelnen war die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Vorinstanz bis am 30. April 2019 den Zusatzdatensatz für ambulante und ambulant-tagesklinische Fälle nach Vorgaben der GSI für das 1. Quartal des Jahres 2019 (fortan: «Kantonaler Zusatzdatensatz MK 1. Quartal 2019»)4 zu liefern (Art. 127 SpVG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 SpVV5 i.V.m. Anhang 5 zur SpVV). Mit E-Mail vom 6. Mai 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf den Ablauf der Lieferfrist hin und gewährte ihr eine Nachfrist bis zum 13. Mai 2019 für die Lieferung der Daten. Diese Nachfrist lief unbenutzt ab.