Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 20 (Telefon) +41 31 633 79 09 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2021.GSI.47 / kr, fgi, stm Beschwerdeentscheid vom 15. Oktober 2021 in der Beschwerdesache A.___ AG Beschwerdeführerin gegen Gesundheitsamt (GA), vormals Spitalamt (SPA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Sanktionsverfügung nach Art. 128 SpVG1 - Verletzung der Datenlieferungspflicht nach Art. 127 SpVG (Zusatzdatensatz für ambulante und ambulant-tagesklinische Fälle Ql 2019 sowie ambulante Spitalversorgungsleistungen der Psychiatrie 2019) (Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2020) 1 Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11) 1/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.47 I. Sachverhalt 1. Die A.___ AG (fortan: Beschwerdeführerin) erfüllt als regionales Spitalzentrum i.S.v. Art. 19 ff. SpVG kantonale öffentliche Aufgaben in verschiedenen Bereichen der Spitalversorgung, u.a. auch in der Psychiatrie.2 Als Erbringerin von Spitalleistungen ist sie verpflichtet, dem Gesund- heitsamt (GA; vormals Spitalamt [SPA]; fortan: Vorinstanz) innert angesetzter Frist verschiedene Daten zu liefern (vgl. Art. 127 Abs. 1 Bst. a bis h SpVG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. a OrV GSI3). 2. Im Einzelnen war die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Vorinstanz bis am 30. Ap- ril 2019 den Zusatzdatensatz für ambulante und ambulant-tagesklinische Fälle nach Vorgaben der GSI für das 1. Quartal des Jahres 2019 (fortan: «Kantonaler Zusatzdatensatz MK 1. Quartal 2019»)4 zu liefern (Art. 127 SpVG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 SpVV5 i.V.m. Anhang 5 zur SpVV). Mit E-Mail vom 6. Mai 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf den Ablauf der Lieferfrist hin und gewährte ihr eine Nachfrist bis zum 13. Mai 2019 für die Lieferung der Daten. Diese Nach- frist lief unbenutzt ab. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Mai 2019 eröffnete die Vor- instanz ein Verwaltungsverfahren und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Am 24. Mai 2019 liefert die Beschwerdeführerin der Vorinstanz den «Kantonalen Zusatzdatensatz MK 1. Quartal 2019» per E-Mail, was die Vorinstanz am 27. Mai 2019 bestätigt und am 20. Juni 2019 überprüft und akzeptiert hat.6 3. Zudem war die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Vorinstanz bis am 31. Januar 2020 die Daten zu den ambulanten Spitalversorgungsleistungen nach Leistungsvertrag und Vorgaben der GSI für das Jahr 2019 (fortan: «Leistungsmengen-Datensatz LM 2019»)7 zu liefern (Art. 127 SpVG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 SpVV i.V.m. Anhang 5 zur SpVV). Mit E-Mail vom 3. Februar 2020 erkundigte sich die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin nach der zuständigen Person für die Lieferung der entsprechenden Daten. Am 4. Februar 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Anfrage sei an die zuständigen Personen weitergeleitet worden. Mit E-Mail vom 6. Februar 2020 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis am 11. Februar 2020 für die Lieferung der Daten. Gleichentags entschuldigte sich die Beschwerdeführerin für die verspätete Anzeige des Lieferverzugs, legte die Gründe für die verzögerte Aufbereitung der Datensätze offen (Einführung der Leistungserfassung über das Klinikinformationssystem sowie Zusammenführen der Daten 2019 aus verschiedenen Systemen) und ersuchte um einen Aufschub der Lieferfrist bis 2 vgl. […] Organigramm_Kliniken_2021.pdf 3 Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integra- tionsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) 4 Vgl. Handbuch für die Dokumentation von Leistungs- und Falldaten in psychiatrischen Ambulatorien und Tagesklini- ken (Version 1.9. vom 21. Dezember 2018) 5 Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV; BSG 812.112) 6 Vgl. Vernehmlassungsbeilagen 1 - 6 7 Handbuch für die Dokumentation von Leistungs- und Falldaten in psychiatrischen Ambulatorien und Tageskliniken (Version 1.9. vom 21. Dezember 2018) 2/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.47 spätestens am 28. Februar 2020. Mit E-Mail vom 11. Februar 2020 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, dass sie ihr Gesuch nicht bewilligen könne, da nur in Ausnahmefällen und nur bei Antragstellung vor Ablauf der Lieferfristen gemäss Anhang 5 SpVV kurze Fristverlänge- rungen gewährt werden könnten. Am 18. Februar 2020 gewährte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin das rechtliche Gehör zum Sachverhalt sowie der Beurteilung der Vorinstanz. Mit E-Mail vom 26. Februar 2020 lieferte die Beschwerdeführerin den Leistungsmengen-Datensatz LM. Mit E-Mail vom 28. Februar 2020 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin um Korrekturen bzw. Begründungen von vier Dokumenten bis am 20. März 2020. Am 19. März 2020 verlängerte die Vorinstanz auf Antrag der Beschwerdeführerin die Frist bis am 27. März 2020. Mit E-Mail vom 27. März 2020 lieferte die Beschwerdeführerin den bereinigten «Leistungsmengen-Datensatz LM 2019» an die Vorinstanz. Diese bestätigte der Beschwerdeführerin am 2. April 2020, dass sie den bereinigten «Leistungsmengen-Datensatz LM 2019» geprüft und akzeptiert habe.8 4. Am 21. Dezember 2020 verfügte die Vorinstanz was folgt: Zulasten der Beschwerdeführerin wird eine Sanktion in der Höhe von CHF 10’806 wegen Ver- letzung der Datenlieferungspflicht (Zusatzdatensatz für ambulante und ambulant-tagesklinische Fälle Q1 2019 sowie ambulante Spitalversorgungsleistungen der Psychiatrie 2019) ausgespro- chen, gemäss Art. 128 SpVG. 5. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2021 bei der GSI Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Sanktionsverfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2020 bzw. die Annullation der Busse. 6. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb das Rechtsamt, wel- ches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete, 9 mit Verfügung vom 15. Januar 2021 die Be- schwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 hat die Beschwerde- führerin ihre Beschwerde fristgerecht verbessert. 7. Das Rechtsamt holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vor- instanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 22. Februar 2021 sinngemäss die Ab- weisung der Beschwerde. 8. Mit der Reorganisation der GSI per 1. August 2021 wurde das Rechtsamt in das Gene- ralsekretariat überführt. Die Instruktion der Beschwerdeverfahren und die Erarbeitung von Be- schwerdeentscheiden erfolgt daher neu durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariats (Art. 7 8 Vgl. Vernehmlassungsbeilagen 7 – 21 9 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121; Version in Kraft bis 31. Juli 2021) 3/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.47 Abs. 1 Bst. m OrV GSI10 i.V.m. Art. 14a DelDV GSI11). Ebenfalls wurde im Zuge der Reorganisation der GSI das Spitalamt in das Gesundheitsamt überführt (vgl. etwa Art. 9 Abs. 1 Bst. a OrV GSI). Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2020. Diese Verfügung ist gemäss Art. 137 Abs. 1 SpVG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG12 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 12. Ja- nuar 2021 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegenstand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Parteien den Streit- gegenstand durch ihre Eingaben. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind unzuläs- sig, auf sie ist nicht einzutreten.13 10 Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrations- direktion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) 11 Direktionsverordnung vom 17. Januar 2001 über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und In- tegrationsdirektion (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2). 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 13 Vgl. zum Ganzen: Herzog, in: Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im 4/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.47 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2020. Darin wird der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Datenlieferungspflicht eine Sanktion in der Höhe von CHF 10'806.00 auferlegt. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Auferlegung einer Sanktion in der Höhe von CHF 10'806.00 rechtmässig und angemessen ist. 3. Argumentation 3.1. Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, dass der Zeitpunkt der Datenliefe- rung sowohl beim «Kantonalen Zusatzdatensatz MK 1. Quartal 2019» also auch beim «Leistungsmen- gen-Datensatz LM 2019» nicht den Vorgaben von Art. 127 SpVG, Art. 48 SpVV und Anhang 5 zur SpVV entsprochen habe. Den «Kantonalen Zusatzdatensatz MK 1. Quartal 2019» habe sie erst am 24. Mai 2019 und den «Leistungsmengen-Datensatz LM 2019» erst am 26. Februar 2020 erhalten, jeweils mehr als drei Wochen nach der gesetzlichen Lieferfrist. Die nicht fristgerechte Lieferung der Datensätze sei unbestritten. Beide Datensätze bezögen sich auf den Bereich der Psychiatrie, andere Versorgungsbereiche seien nicht betroffen. Liefere ein Leistungserbringer Daten nicht oder entsprächen Art, Umfang und Zeitpunkt der Datenlie- ferung nicht den gesetzlichen Vorgaben, erhebe die zuständige Stelle der GSI gemäss Art. 128 Abs. 1 Bst. b SpVG ihm gegenüber für das betroffene Jahr einen Betrag von maximal zwölf Franken multipli- ziert mit der Anzahl stationärer Pflegetage bei Leistungserbringern der Psychiatrie. Die Höhe des auf- erlegten Sanktionsbetrags sei abhängig von der Schwere der Pflichtverletzung und liege im pflichtge- mässen Ermessen der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin habe am 23. Mai 2019 den Lieferausstand des «Kantonalen Zusatzda- tensatzes MK 1. Quartal 2019» bestätigt und die entsprechende verfahrensleitende Verfügung zur Kenntnis genommen. Sie habe versichert, die Lieferung der Daten mit höchster Priorität anzuge- hen und sich um eine Verbesserung der internen und externen Prozesse zu bemühen. Die frist- gerechte und korrekte Lieferung der entsprechenden Daten für das zweite, dritte und vierte Quar- tal habe gezeigt, dass diese Prozessverbesserung erfolgreich gewesen sei. Unter Würdigung der vollumfänglichen Kooperation der Beschwerdeführerin und unter Berück- sichtigung der erfolgten vollständigen Nachlieferung der Daten setze die Vorinstanz den Betrag pro stationärer Pflegetag in der Psychiatrie auf CHF 1.00 fest. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2019 gemäss der medizinischen Statistik 10’806 stationäre Pflegetage im Bereich der Psy- chiatrie verzeichnet. Gestützt auf Art. 128 SpVG, wonach der Betrag mit der Anzahl der Pflege- tage multipliziert werde, ergebe sich somit eine Sanktion von CHF 10'806.14 Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 72 N. 12 ff. und Art. 25 N. 16 14 Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2020, S. 3 f. 5/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.47 3.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe bisher sämtliche ein- zureichenden Daten stets fristgerecht und in hoher Qualität geliefert. Der vorliegende Fall sei ein Ein- zelfall. Ihr Fehler liege einzig darin, dass sie es verpasst habe, rechtzeitig ein entsprechendes Frist- verlängerungsgesuch zur Datenlieferung einzureichen. Sie habe im Jahr 2019 in der Psychiatrie die Prozesse des Datenmanagements von Grund auf neu und wesentlich effizienter organisiert und auf die elektronische Patientendokumentation KISIM umgestellt, was zur Folge gehabt habe, dass gleich- zeitig die Datenauswertung des MK Datensatzes über die neue Software (ID-Diacos) und der LM Da- tensatz über die neue Software SAP/HCE generiert würden. Gleichzeitig mit diesem Digitalisierungs- schritt sei die Verantwortung für das Datenmanagement vom psychiatrischen Dienst an das Finanz- und Rechnungswesen übergegangen, wie dies für die anderen Kliniken der Beschwerdeführerin be- reits üblich gewesen sei. Durch die Prozessoptimierungen im digitalen und organisatorischen Bereich seien zunächst unbemerkte Unklarheiten in der Zuständigkeit für die Datenlieferung an die GSI ent- standen. Mitte 2020 habe die Prozessoptimierung abgeschlossen werden können. Das Datenma- nagement funktioniere nun einwandfrei und in hoher Qualität. Die Beschwerdeführerin sei stets be- müht, gegenüber der GSI eine konstruktive, kooperative und unterstützende Rolle einzunehmen. So seien Vertreter der Beschwerdeführerin in zahlreichen Arbeitsgruppen, Projekten und Kommissionen der GSI vertreten. Gerne gebe sie Mitarbeitenden der GSI auch immer wieder spontan Auskunft zu fachlichen Fragen oder wenn Rat von der Front gesucht werde. Die Verfügung der exorbitant hohen Busse passe in keiner Art und Weise in die aktuelle Situation und den vorhandenen Zeitgeist. Die Beschwerdeführerin wie auch die anderen Spitalzentren würden einen sehr hohen Effort zur Bewälti- gung der nun bald ein Jahr andauernden Pandemie leisten. Die Beschwerdeführerin habe hier bisher sehr pragmatisch und unbürokratisch in Absprache mit der GSI ihre volle Verantwortung bei der Um- setzung der Pandemiemassnahmen wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund führe die Sanktions- verfügung daher bei der Beschwerdeführerin zu beträchtlichen Irritationen. Die Vorinstanz nenne in der angefochtenen Sanktionsverfügung einen Spielraum für die Bemessung der Busse von CHF 1.00 bis 12.00 pro Pflegetag. Art. 128 SpVG nenne jedoch nur die Obergrenze von CHF 12.00, definiere aber keine Untergrenze.15 3.3. In ihrer Beschwerdevernehmlassung nimmt die Vorinstanz zu den einzelnen Punkten der Beschwerde Stellung: Bis und mit Datenjahr 2018 könnten die Datenlieferungen der Beschwerdeführerin betreffend Fristgerechtigkeit und Datenqualität als nicht vollumfänglich befriedigend beurteilt werden. So seien beispielsweise der Kostenträgerdatensatz (Anhang 5 Ziff. 6 der SpVV) und die Fallkosten- datei für ambulante und ambulant-tagesklinische Fälle (Anhang 5 Ziff. 6a der SpVV) für das Da- tenjahr 2018 nicht fristgerecht bis zum 30. April 2019 geliefert worden, sondern erst am 15 Beschwerde vom 12. Januar 2021 6/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.47 9. Mai 2019 innerhalb einer Nachfrist. Die Datenqualität von Kostenträger- und Fallkostendaten- satz sei unbefriedigend gewesen, was nach der ersten Lieferung vom 9. Mai 2019 drei weitere Datenlieferungen durch die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zur Folge gehabt habe. Über- dies habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bei der Behebung der Qualitätsmängel umfang- reich unterstützt.16 Allerdings seien die Mängel in den Datenlieferungen der Beschwerdeführerin bis zum Datenjahr 2018 nicht im Rahmen eines Sanktionsverfahrens geahndet worden, was die Vorinstanz bei der Bemessung der Sanktion für das Datenjahr 2019 berücksichtigt habe. Ein Fristverlängerungsgesuch habe die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2020 nur für den LM- Datensatz und damit erst nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist vom 31. Januar 2020 gestellt. Die Vorinstanz gewähre gemäss gängiger Praxis grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefäl- len und nur vor Ablauf der Datenlieferungsfrist Fristverlängerungen von maximal 2 Wochen. Für den MK-Datensatz mit Liefertermin am 30. April 2019 habe die Beschwerdeführerin hingegen kein Fristverlängerungsgesuch gestellt. Die von der Vorinstanz gesetzte Nachlieferfrist am 13. Mai 2019 sei ungenutzt abgelaufen. Sowohl der MK- als auch LM-Datensatz seien mehr als drei Wochen nach Ablauf der gesetzlichen Frist und somit mit erheblicher Verspätung geliefert worden. Fristverlängerungen in diesem zeitlichen Umfang wären auch bei rechtzeitigem Antrag voraussichtlich nicht gewährt worden. Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten technischen und organisatorischen Umstellungen beim Datenmanagement wie auch ihre vollumfängliche Kooperation seien bereits in der Sankti- onsverfügung vom 21. Dezember 2020 gewürdigt worden. Es sei korrekt, dass sich der Wortlaut von Art. 128 SpVG wie auch der Vortrag zum Gesetz lediglich auf die Obergrenze von CHF 12.00 pro Fall / Pflegetag beziehe. Jedoch sei Art. 128 SpVG nicht als Kann-Bestimmung formuliert. Die Vorinstanz habe kein Entschliessungsermessen, weshalb der Verzicht auf eine Sanktion nicht in ihrem Ermessen stehe. Demgegenüber räume ihr Art. 128 Abs. 1 SpVG bei der Bemessung der Sanktion einen Ermessensspielraum ein, daher könne je nach den Umständen des Einzelfalles die Sanktion mild ausfallen. Die Vorinstanz würdige den Einsatz und die gute Kooperation der Beschwerdeführerin wie auch ihren Einsatz im Rahmen der aktuellen Pandemie-Bewältigung. Sowohl die Datenlieferungsfrist für den «Kantonalen Zusatzdatensatz MK 1. Quartal 2019» (30. April 2019) als auch die Datenlie- ferungsfrist für den «Leistungsmengen-Datensatz LM 2019» (31. Januar 2020) seien jedoch zeit- lich vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie in der Schweiz gelegen. Die verspäteten Datenlie- ferungen könnten entsprechend nicht auf die Pandemie zurückgeführt werden. Zusammenfassend habe die Vorinstanz den Tarif pro Pflegetag im Rahmen ihres Ermessen le- diglich auf CHF 1.00 festgesetzt, was einer möglichst milden Sanktion entspreche. Gleichzeitig 16 Vgl. Vernehmlassungsbeilagen 22-26 7/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.47 berücksichtige dieser Tarif die Praxis der Beschwerdeinstanz in einem gleichgelagerten Fall. Mit dem Betrag von CHF 1.00 berücksichtige die Vorinstanz den Umstand, dass es sich um ein erst- maliges Sanktionsverfahren handle. Der festgelegte Betrag von CHF 1.00 zur Berechnung der Sanktionssumme sei somit adäquat angesetzt worden. 4. Rechtliche Grundlagen und Würdigung 4.1 Datenlieferungspflicht und Rechtsfolge bei einer Pflichtverletzung 4.1.1 Gemäss Art. 127 Abs. 1 SpVG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. a OrV GSI liefern die Erbringer von Spital- und Rettungsleistungen der Vorinstanz innert angesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für a die Planung der Spitalversorgung, die Planung des Rettungswesens und die Massnahmen zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses, b die vergleichende Überprüfung der Qualität, c die vergleichende Überprüfung der Leistungskosten, d die Prüfung der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten, e die Prüfung der Erreichung von Zielen und Wirkungen der Leistungsverträge nach Art. 8, f die Prüfung der Abgeltung in den Leistungsverträgen nach Art. 8, g die Prüfung des Vergütungsanteils des Kantons nach Art. 49a Abs. 1 KVG17, h die Ausübung des Rückgriffrechts des Kantons nach Art. 79a KVG. Die Daten sind soweit zu anonymisieren, dass Rückschlüsse auf andere Personen als die Leis- tungserbringer ausgeschlossen sind (Art. 127 Abs. 2 SpVG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenlieferung näher regeln (Art. 127 Abs. 3 SpVG). Gemäss Art. 48 Abs. 1 SpVV liefern die Erbringer von Spitalleistungen der GSI die Daten gemäss Anhang 5 der SpVV. 4.1.2 Nach den allgemeinen Prinzipien des intertemporalen Rechts ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen. Diejenigen Rechtssätze sind massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts bzw. der Er- füllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Neues Recht entfaltet daher 17 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) 8/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.47 keine Rechtswirkungen auf Sachverhalte, die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen waren.18 Für die Datenlieferungen gemäss Anhang 5 SpVV an die Vorinstanz gelten seit dem 1. Januar 2021 teilweise neue Fristen. Weil sich der zu beurteilende Sachverhalt in den Jahren 2019 und 2020 und daher noch vor Inkrafttreten der aktuellen Fassung des Anhangs 5 der SpVV abgespielt hat, gelan- gen die neuen Fristen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Anwendung und es ist der Anhang 5 SpVV in der Version in Kraft vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2020 (fortan: Anhang 5 SpVV 2018) anzuwenden. Danach haben Erbringer von ambulanten Spitalleistungen in der Psy- chiatrie die medizinische Statistik der Krankenhäuser nach Standort sowie den Zusatzdatensatz für ambulante und ambulant-tagesklinische Fälle nach Vorgaben der GSI vierteljährlich, einen Monat nach Quartalsende und in elektronischer Form zu liefern (Ziff. 5a Anhang 5 SpVV 2018). Daten der ambulanten Spitalversorgungsleistungen nach Leistungsvertrag und Vorgaben der GSI müssen der GSI jährlich, einen Monat nach Ende des Kalenderjahres, in elektronischer Form ge- liefert werden (Ziff. 6b Anhang 5 SpVV 2018). 4.1.3 Liefert ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungs- rates, erhebt die Vorinstanz ihm gegenüber für das betreffende Jahr einen Betrag von maximal CHF 12.00 multipliziert mit der Anzahl stationärer Pflegetage bei Leistungserbringern der Rehabili- tation oder Psychiatrie (Art. 128 Abs. 1 Bst. b SpVG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. a OrV GSI). 4.2 Pflicht zur Sanktionierung bei Vorliegen einer Pflichtverletzung 4.2.1 Räumt ein Rechtssatz den Verwaltungsbehörden einen Spielraum ein beim Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen sei oder nicht, so liegt Entschliessungsermessen vor. Die Verwaltungs- behörden können hier von der Anordnung einer Massnahme absehen, da das Gesetz den Eintritt der Rechtsfolge beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend vorschreibt. Vor allem Kann-Vorschriften räumen solches Ermessen ein. Ob eine bestimmte Norm den Verwaltungsbehör- den Ermessen einräumt, ist auf dem Weg der Auslegung zu ermitteln.19 4.2.2 Art. 128 Abs. 1 SpVG lautet wie folgt: «Liefert ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsra- tes, erhebt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ihm gegen- über für das betreffende Jahr einen Betrag von maximal zwölf Franken (…)». Nach dem klaren Wortlaut von Art. 128 Abs. 1 SpVG handelt es sich somit nicht um eine „Kann- Bestimmung“, welche der Vorinstanz ein Ermessen bezüglich der Anordnung einer Sanktion bei 18 Daum, in: Herzog/Daum (Hrsg.), VRPG-Kommentar, a.a.O., Art. 25 N. 8 19 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, § 6, Nrn 396, 398 und 407 9/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.47 Vorliegen einer Pflichtverletzung einräumen würde. Vielmehr ist zwingend eine Sanktion anzuord- nen, wenn die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates geliefert wurden. Zum selben Schluss führt die Betrachtung von Sinn und Zweck von Art. 128 Abs. 1 SpVG: Der Kan- ton ist für eine zuverlässige Versorgungsplanung und allgemein für die Erfüllung seiner Pflichten im Gesundheitsbereich auf aussagekräftige, korrekte und pünktlich gelieferte Daten angewiesen. Dem- entsprechend wichtig ist es, dass er bei Verletzungen der Datenlieferungspflichten Sanktionsmög- lichkeiten hat.20 Damit ergibt sich weder aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung noch aus ihrem Sinn und Zweck ein Ermessensspielraum der Vorinstanz hinsichtlich der Entscheidung, ob bei einer Verletzung der Datenlieferungspflicht eine Sanktion zu erheben ist oder nicht. Rechtfertigungsgründe sieht das SpVG ebenfalls nicht vor. Die Vorinstanz muss demnach zwingend eine Sanktion aussprechen, wenn ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nicht entsprechend den Vorgaben des Regie- rungsrates liefert. 4.2.3 Listenspitäler wie die Beschwerdeführerin hatten als Erbringer von ambulanten Spitalleis- tungen in der Psychiatrie den Zusatzdatensatz für ambulante und ambulant-tagesklinische Fälle nach Vorgaben der GSI (Kantonaler Zusatzdatensatz MK) vierteljährlich, einen Monat nach Quar- talsende und in elektronischer Form zu liefern (Art. 127 Abs. 1 und Abs. 3 SpVG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 SpVV i.V.m. Ziff. 5a Anhang 5 SpVV 2018). Die Beschwerdeführerin war somit verpflichtet, den «Kantonalen Zusatzdatensatz MK 1. Quartal 2019» spätestens am 30. April 2019 zu liefern. Dem- gegenüber hat sie die Daten erst am 24. Mai 2019 geliefert.21 Damit liegt eine Verspätung von mehr als drei Wochen vor. Die Daten für die ambulanten Spitalversorgungsleistungen nach Leistungsvertrag und Vorgaben der GSI (Leistungsmengen-Datensatz LM 2019) mussten der GSI jährlich, einen Monat nach Ende des Kalenderjahres in elektronischer Form geliefert werden (Art. 127 Abs. 1 und Abs. 3 SpVG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 SpVV i.V.m. Ziff. 6b Anhang 5 SpVV 2018). Den «Leistungsmengen-Datensatz LM 2019» hätte die Beschwerdeführerin somit spätestens am 31. Januar 2020 liefern müssen. Die Be- schwerdeführerin hat den «Leistungsmengen-Datensatz LM 2019» jedoch erstmals mit E-Mail vom 26. Februar 2020 und damit mit fast vier Wochen Verspätung eingereicht.22 Diese Daten mussten teilweise jedoch noch bereinigt werden; so hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 28. Feb- ruar 2020 betreffend den Leistungsmengen-Datensatz LM 2019 bei vier Dokumenten um Korrekturen bzw. Begründungen gebeten.23 Die Beschwerdeführerin hat die bereinigten Daten schliesslich am 20 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Spitalversorgungsgesetz (Gesetzesrevision) und zum Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (Dekretsrevision) vom 16. Januar 2013, S. 77 Erläu- terungen zu Artikel 128 21 Vernehmlassungbeilage 4 22 Vernehmlassungsbeilage 14 23 vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 28. Februar 2020, Vernehmlassungsbeilage 16 10/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.47 27. März 2020 nachgeliefert.24 Die Vorinstanz hat den Leistungsmengen-Datensatz LM 2019 in der erforderlichen Qualität somit mit fast zweimonatiger Verspätung erhalten. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sowohl den «Kantonalen Zusatzdatensatz MK 1. Quartal 2019» als auch den «Leistungsmengen-Datensatz LM 2019» jeweils mit einer Verspätung von über 3 Wochen geliefert hat.25 Demnach hat die Beschwerdeführerin die Vorgaben des Regie- rungsrates in Ziff. 5a und 6.b Anhang 5 SpVV 2018 verletzt. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin führt mehrere Rechtfertigungsgründe ins Feld. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder Art. 127 noch Art. 128 SpVG noch Art. 48 SpVV oder der Anhang 5 zur SpVV Rechtfertigungsgründe für nicht rechtskonforme Datenlieferungen vorsehen. Dennoch wer- den die geltend gemachten Rechtfertigungsgründe nachfolgend kurz geprüft: - Bezüglich des Argumentes der Beschwerdeführerin, sie habe einzig verpasst, rechtzeitig ein entsprechendes Fristverlängerungsgesuch zur Datenlieferung einzureichen, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat lediglich für den «Leistungsmengen-Datensatz LM 2019» ein Fristerstreckungsgesuch gestellt, nicht aber für den «Kantonalen Zusatz- datensatz MK 1. Quartal 2019». Eine gesetzliche Frist, wie sie für den Leistungsmengen- Datensatz LM 2019 vorgesehen ist (Ziff. 6b Anhang 5 SpVV 2018), kann gemäss Art. 43 Abs. 1 VRPG grundsätzlich nicht erstreckt werden. Dennoch bewilligt die Vorinstanz praxis- gemäss in Ausnahmefällen eine Fristerstreckung von maximal zwei Wochen, falls das Fris- terstreckungsgesuch vor Ablauf der Frist gestellt wird. Diese Praxis entspricht der Regelung für behördlich angesetzte Fristen (vgl. 1. Teilsatz von Art. 43 Abs. 1 VRPG). Da die Be- schwerdeführerin vorliegend ihr Fristerstreckungsgesuch erst am 6. Februar 2020 und damit nach Ablauf der Frist für die Datenlieferung gestellt hat,26 war selbst nach der Praxis der Vorinstanz eine ausnahmsweise gewährte Fristerstreckung nicht mehr möglich. Daher kann insoweit kein Rechtfertigungsgrund hergeleitet werden kann. - Betreffend die von der Beschwerdeführerin angerufenen Umstellung auf die elektronische Patientendokumentation KISIM und den damit einher gehenden Unklarheiten bei der Zu- ständigkeit für die Datenlieferung an die GSI ist festzuhalten, dass es generell dem einzel- nen Leistungserbringer obliegt, die nötigen personellen Ressourcen zu organisieren und die technische Infrastruktur entsprechend vorzubereiten bzw. anzupassen, um die verlangten Daten dennoch form- und fristgerecht bereitstellen zu können. Die Beschwerdeführerin hätte somit dafür sorgen müssen, dass sie trotz der Neuorganisation ihres Datenmanagements die Daten in der erforderlichen Qualität fristgerecht hätte liefern können. 24 Vernehmlassungbeilage 20 25 Vernehmlassungsbeilagen 4 und 20 26 Vernehmlassungsbeilage 10 11/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.47 - Die konstruktive und kooperative Haltung der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich unbe- stritten, kann aber nicht als Rechtfertigungsgrund gewertet werden bei der Frage, ob eine Sanktion auszusprechen ist oder nicht. Vielmehr ist die Haltung der Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Sanktion zu berücksichtigen. Dies hat die Vorinstanz auch getan, indem sie nach Würdigung der vollumfänglichen Kooperation der Beschwerdeführerin und Berück- sichtigung der vollständigen Nachlieferung der Daten die ihrer Ansicht nach mildeste Sank- tion festgesetzt hat.27 - Der Einsatz der Beschwerdeführerin zur Bewältigung der Corona-Pandemie ist ebenfalls nicht bestritten. Auch hier ist jedoch der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als dass die vor- liegend relevanten Fristen am 30. April 2019 («Kantonaler Zusatzdatensatz MK 1. Quartal 2019) und am 31. Januar 2020 («Leistungsmengen-Datensatz LM 2019») und damit vor dem eigentlichen Ausbruch der Pandemie abgelaufen sind. Die Corona-Pandemie kann so- mit von Vorneherein keinen Rechtfertigungsgrund für die verspätete Datenlieferung darstel- len. Dennoch hat die Vorinstanz laut eigenen Angaben den Einsatz der Beschwerdeführerin zur Bewältigung der Pandemie bei der Festsetzung des Sanktionsbetrags entsprechend ge- würdigt.28 Insgesamt vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin ihre verspätete Datenlieferung nicht zu rechtfertigen. Die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe können lediglich bei der Festlegung der Sanktionshöhe leicht mildernd berücksichtigt werden (vgl. nachfolgend Erwägung 4.3.4). 4.2.5 Indem die Beschwerdeführerin die Daten des «Kantonalen Zusatzdatensatzes MK» erst am 24. Mai 2019 (statt spätestens am 30. April 2019) und die Daten des «Leistungsmengen-Daten- satzes LM» in der erforderlichen Qualität erst am 27. März 2020 (statt spätestens am 31. Ja- nuar 2020) geliefert hat, hat sie die Vorgaben des Regierungsrates missachtet und ihre Datenliefe- rungspflicht nach Art. 127 Abs. 1 SpVG verletzt. Bei Verletzung der Datenlieferungspflicht muss die Vorinstanz nach Art. 128 Abs. 1 SpVG eine Sanktion anordnen; insoweit steht ihr kein Ermessen zu. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe vermögen die Verletzung der Datenlie- ferungspflicht nicht zu rechtfertigen, sind aber im Rahmen der Festsetzung der Sanktion leicht mil- dernd zu berücksichtigen. 27 Verfügung vom 21. Dezember 2020, S. 4; Beschwerdevernehmlassung vom 22. Februar 2021, S. 3 Ziff. 4 sowie Er- wägung 4.3 hiernach 28 vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 22. Februar 2021, S. 3 Ziff. 5 sowie Erwägung 4.3 hiernach 12/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.47 4.3 Ermessensspielraum bei der Bemessung des Sanktionsbetrags 4.3.1 Vorliegend beziehen sich die nicht fristgerecht gelieferten Datensätze beide auf den Be- reich der Psychiatrie, während andere Versorgungsbereiche nicht betroffen sind.29 Bei Leistungser- bringern der Psychiatrie ist der Sanktionsbetrag gemäss Art. 128 Abs. 1 Bst. b SpVG wie folgt zu berechnen: «Liefert ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, erhebt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ihm gegenüber für das betreffende Jahr einen Betrag von maximal zwölf Franken multipliziert mit der Anzahl stationärer Pflegetage bei Leistungserbringern der Rehabilitation oder Psychiatrie». Vorliegend erhebt die Vorinstanz eine Sanktion von insgesamt CHF 10'806.00. Sie gelangt zu die- sem Betrag, indem sie für den vorliegend betroffenen Bereich der Psychiatrie die Anzahl Pflegetage (10’806) mit CHF 1.00 multipliziert, was einen Betrag von CHF 10'806.00 ergibt. Die Anzahl Pflegetage ist vorliegend unbestritten. Sie erscheint im Übrigen auch nicht fehlerhaft, da sie auf der medizinischen Statistik beruht.30 Bestritten und zu prüfen ist jedoch die Festlegung des Multiplikationsbetrags. 4.3.2 Die Vorinstanz hat den Multiplikationsbetrag im Einzelfall innerhalb eines Rahmens bis maximal CHF 12.00 festzulegen. Insoweit steht ihr Ermessen zu, das heisst, sie hat die Möglichkeit, sich unter mehreren rechtlich zulässigen Handlungsalternativen für jene zu entscheiden, die optimal auf den Einzelfall passt.31 Ermessen ist immer pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskon- form auszuüben. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ord- nung und die dort angelegten öffentlichen Interessen zu richten. „Freies“ Ermessen gibt es nicht.32 Wird das Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, kann dies – je nach Schwere des Fehlers – Rechtswidrigkeit oder blosse Unangemessenheit bedeuten: - Verkennt eine Behörde Vorliegen oder Bedeutung eines Ermessensspielraums, liegt eine Rechtsverletzung vor. Qualifizierte Ermessensfehler dieser Art können typischerweise als Er- messensüberschreitung, Ermessensunterschreitung oder Ermessensmissbrauch zutage treten. - Bleibt eine Behörde innerhalb des rechtlich eingeräumten Ermessensspielraums, übt sie ihr Er- messen jedoch in einer Weise aus, die den Umständen des Einzelfalls nicht optimal entspricht und deshalb unzweckmässig ist, spricht man von Unangemessenheit.33 29 vgl. Verfügung vom 21. Dezember 2020, S. 3 Abs. 7 30 vgl. Verfügung vom 21. Dezember 2020, S. 4 Abs. 3 31 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 26 Rz. 3 ff. 32 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 11 33 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 13 ff. 13/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.47 Vorliegend geht die Vorinstanz vom ihrer Ansicht nach tiefsten Multiplikationsbetrag von CHF 1.00 aus. Die Festsetzung des Multiplikationsbetrags auf CHF 1.00 liegt innerhalb des zulässigen Ermes- sensspielraums von Art. 128 Abs. 1 Bst. b SpVG, weswegen der Vorinstanz keine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens vorzuwerfen ist. 4.3.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Sanktion auch an- gemessen ist (vgl. Art. 66 Bst. c VRPG). Die Höhe der Sanktion ist abhängig von der Schwere der Pflichtverletzung und liegt im pflichtge- mässen Ermessen der Behörde.34 Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich die GSI praxis- gemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden einen grossen Beur- teilungs- und Ermessensspielraum zu, da sie naturgemäss über eine grössere sachliche Nähe zur Streitsache verfügt.35 Art. 128 SpVG sanktioniert einerseits die Nichtlieferung von Daten und andererseits nicht den Vor- gaben des Regierungsrates entsprechende Datenlieferungen. Dabei ist die Nichtlieferung als schwerste Verletzung der Datenlieferungspflicht einzustufen. Vorliegend hat die Beschwerdeführe- rin Daten von einiger Bedeutung für die Wahrnehmung kantonaler Aufgaben mit mehr als drei Wo- chen Verspätung geliefert, obwohl sie die Datenlieferungspflicht und die entsprechenden Frist- und Formerfordernisse kennen musste und obwohl die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin nachge- fragt und ihr Nachfristen gewährt hatte. Die Daten des Leistungsmengen-Datensatzes LM mussten zudem auf Nachfrage der Vorinstanz hin teilweise noch korrigiert und begründet werden, wurden aber schliesslich in bereinigter Form eingereicht. Jedoch handelt es sich bei den vorliegenden Pflichtverletzungen offensichtlich nicht um die gravierendste Pflichtverletzung (Nichtlieferung), son- dern lediglich um verspätete Datenlieferungen. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Sank- tion zwingend Rechnung zu tragen, was bedeutet, dass sich die Sanktion unter dem Maximum be- wegen muss. Würde bereits eine verspätete oder mangelhafte Datenlieferung mit dem Maximalbe- trag sanktioniert, fehlt es an einer Steigerungsmöglichkeit im Falle einer Nichtlieferung der verlang- ten Daten. Bei der Bemessung der Sanktion mildernd zu berücksichtigen sind zudem die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rechtfertigungsgründe (vgl. Erwägung 4.2.4.). Die Vorinstanz hat den Multiplikationsbetrag «unter Würdigung der vollumfänglichen Kooperation» der Beschwerdeführerin und «unter Berücksichtigung der erfolgten vollständigen Nachlieferung der Daten» auf CHF 1.00 festgesetzt,36 wobei dieser Betrag nach Auffassung der Vorinstanz der mildest möglichen Sanktion entspricht.37 Ebenfalls in den Entscheid der Vorinstanz eingeflossen sind die 34 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Spitalversorgungsgesetz (Gesetzesrevision) und zum Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (Dekretsrevision) vom 16. Januar 2013, S. 76 Erläu- terungen zu Artikel 127 35 vgl. Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 198 36 vgl. Verfügung vom 21. Dezember 2020, S. 4 Abs. 2 37 vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 22. Februar 2021, Ziffern 1 und 6 14/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.47 technischen und organisatorischen Umstellungen der Beschwerdeführerin beim Datenmanage- ment, der grosse Effort der Beschwerdeführerin zur Bewältigung der Corona-Pandemie wie auch der Umstand, dass die Vorinstanz nicht vollumfänglich befriedigende Datenlieferungen bis und mit Datenjahr 2018 nicht sanktioniert hatte.38 Die Vorinstanz hat somit die Schwere der Pflichtverletzung wie auch rechtfertigende Umstände korrekt gewürdigt, indem sie den ihrer Ansicht nach tiefsten möglichen Multiplikationsbetrag von CHF 1.00 für die Bemessung der Sanktion ausgewählt hat. Ab- schliessend ist zu prüfen, ob es sich hierbei tatsächlich um den kleinstmöglichen Betrag handelt oder ob auch kleinere Abstufungen möglich wären und der Multiplikationsbetrag zwischen CHF 0.01 und CHF 1.00 festgesetzt werden könnte. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, Art. 128 SpVG nenne nur die Ober- grenze von CHF 12.00, definiere aber keine Untergrenze.39 Strittig ist somit die Bedeutung von Art. 128 SpVG, weshalb diese Bestimmung auszulegen ist: Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologi- sche Auslegungsmethode.40 Die grammatikalische Auslegung ist Ausgangspunkt jeder Auslegung. Sie stellt auf Wortlaut der gesetzlichen Regelung, Wortsinn und Sprachgebrauch ab.41 Vom sprachlich klaren Wortlaut eines Rechtssatzes darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht den rechtlich wahren Sinn der Vorschrift ausdrückt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Normen ergeben.42 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war.43 Die zeitgemässe (auch: geltungszeitliche) Auslegung stellt ab auf das Normverständnis und die Verhältnisse, wie sie gegenwärtig, d.h. zurzeit der Rechtsanwendung, be- stehen.44 Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Ver- hältnis zu anderen Rechtsnormen und durch ihre Stellung im Gefüge der Rechtsordnung.45 Die teleo- logische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sog. «ratio legis»).46 Lehre und Rechtsprechung bejahen den Methodenpluralismus, der keiner Aus- legungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Vielmehr sollen alle jene Methoden kom- biniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d.h. ohne 38 vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 22. Februar 2021 39 Vgl. Beschwerde vom 12. Januar 2021, S. 2 40 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, § 3 Rz. 177 ff. 41 Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Basel/Zürich 2020, § 3 Rz. 91 f. 42 Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., § 3, Rz. 92, mit Hinweis auf BGE 143 I 272 E. 2.4.4; Tschannen/Zim- merli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, 2014, § 25 Rz. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 3 Rz 179 mit Hinweisen auf BGE 141 II 262, 272; 140 II 129, 131; 140 II 80, 87 43 Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., § 3 Rz. 101 44 Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., § 3 Rz. 114 f. 45 Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., § 3 Rz. 97 46 Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O. § 3 Rz. 120 15/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.47 unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis am meisten Überzeu- gungskraft haben.47 Art. 128 SpVG wurde im Rahmen der Revision des Spitalversorgungsgesetzes per 1. Januar 2014 neu in das Gesetz aufgenommen. Gemäss dem Wortlaut von Art. 128 Abs. 1 Bst. a-c SpVG erhebt die zuständige Stelle der GSI für das betreffende Jahr einen Betrag von maximal zwölf Franken multipliziert mit der Anzahl stationärer Austritte, Pflegetage oder Rettungseinsätze. Gemäss Art. 128 Abs. 2 SpVG ist der Betrag nach Absatz 1 jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise anzu- passen. Dem Vortrag vom 16. Januar 2013 lässt sich zu Art. 128 (bzw. damals noch Art. 127) SpVG lediglich entnehmen, dass maximal eine Zahlung von bis zu CHF 12 pro Austritt in der Akutsomatik (Buchstabe a) und pro Pflegetag in der Psychiatrie bzw. Rehabilitation (Buchstabe b) und pro Ret- tungseinsatz im Rettungswesen (Buchstabe c) zu leisten ist.48 Auch die Erläuterungen zu anderen Sanktionsbestimmungen erwähnen stets nur den maximalen Multiplikationsbetrag, der CHF 12.00 oder CHF 36.00 beträgt.49 Die Bemessung der Sanktion wurde schliesslich weder an der Märzses- sion noch der Junisession des Grossen Rates im Jahr 2013 thematisiert.50 Zusammenfassend bleibt der Wortlaut von Art. 128 Abs. 1 Bst. a-c SpVG massgebend, während sich dem Vortrag keine weitergehenden Informationen entnehmen lassen. Gemäss Wortlaut von Art. 128 Abs. 1 SpVG beträgt der Multiplikationsbetrag maximal zwölf Franken. Dieser Wortlaut legt den Schluss nahe, dass der Multiplikationsbetrag in ganzen Franken und somit innerhalb einer Bandbreite von 12 Stufen zwischen CHF 1.00 und 12.00 festzulegen ist. Demgegenüber ist nirgends die Rede von Rappenbeträgen oder einer noch engmaschigeren Abstufung nach Bruchteilen von Franken. Es fehlt damit an Hinweisen bzw. triftigen Gründen, dass der Gesetzgeber entgegen dem Wortlaut von Art. 128 Abs. 1 SpVG eine Festlegung des Multiplikationsbetrags in Bruchteilen von Franken bzw. Rappenbeträgen gewollt hätte. Somit ist – je nach Schwere der Pflichtverletzung – auf einen Wert zwischen CHF 1.00 (Minimalbetrag) und CHF 12.00 (Maximalbetrag) abzustellen. 4.3.5 In Würdigung der hiervor aufgeführten Umstände hat die Vorinstanz somit ihr Ermessen pflichtgemäss und korrekt ausgeübt. Der Sanktionsbetrag von CHF 10'806.00 erweist sich daher als angemessen und es ist keine Reduktion vorzunehmen. 47 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 3 Rz. 178, mit Hinweisen 48 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Spitalversorgungsgesetz (Gesetzesrevision) und zum Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (Dekretsrevision) vom 16. Januar 2013, S. 76 f. Er- läuterungen zu Artikel 127 49 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Spitalversorgungsgesetz (Gesetzesrevision) und zum Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (Dekretsrevision) vom 16. Januar 2013, Erläuterun- gen zu Artikel 55 S. 46 f., sowie Erläuterungen zu Artikel 95 S. 59 50 Detailansicht Geschäft (Geschäfte) Grosser Rat - Kanton Bern Geschäftsnummer 2010.RRGR.11005 16/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.47 5. Ergebnis Die Beschwerde vom 12. Januar 2021 erweist sich nach dem Geschriebenen als unbegründet. Weder konnte die Vorinstanz von einer Sanktion absehen noch erweist sich die Berechnung des Sanktions- betrags als rechtsfehlerhaft oder unangemessen. Vielmehr hat die Vorinstanz bei der Festlegung des Multiplikationsbetrags von CHF 1.00 das ihr zustehende Ermessen korrekt ausgeübt. Dementspre- chend erweist sich die angefochtene Sanktionsverfügung vom 21. Dezember 2020 als rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV51). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen. Um die Beschwerdeführerin in der Pandemie-Krise nicht zusätzlich finanziell zu belasten, sind die Verfahrens- kosten im unteren Bereich anzusetzen und pauschal auf CHF 600.00 festzulegen. 6.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, d.h. Organe des Kantons, seiner An- stalten und seiner Körperschaften, haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikos- tenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteikostener- satz. 51 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 17/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.47 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 12. Januar 2021 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwach- sen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 18/18