III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entzug der Betriebsbewilligung (Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung) aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern (GSI) hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'474.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) nach Rechtskraft dieses Entscheides zu ersetzen. IV. Eröffnung ‒ Rechtsanwalt B.___, z. Hd. der Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier