16/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2966 durchzuführen, da aArt. 44 SpVV das übergeordnete Recht nicht offenkundig verletzte, andererseits hat erst der Expertenbericht Klarheit über die Geeignetheit von aArt. 44 SpVV gebracht. Unter diesen besonderen Umständen sind die Parteikosten nach Rechtskraft dieses Entscheides vom Kanton Bern (GSI) zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).