7.5 Vorliegend ist die Vorinstanz unterliegend. Der Vorinstanz kann jedoch kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. So war die Vorinstanz einerseits gar nicht verpflichtet, eine Normenkontrolle 57 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 58 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)